Verein & Vorstand
Satzung
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Orts- und Kreisvereinigung Worms-Alzey e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein “Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Orts- und Kreisvereinigung Worms-Alzey e.V.“ ist eine Vereinigung von Eltern und Freunden von Menschen mit geistiger und/oder psychischer Behinderung.
- Der Sitz des Vereins ist Worms/Rhein.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Marburg und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Mainz.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit geistiger und/oder psychischer Behinderung, die Förderung des inklusiven Wohlfahrtswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mit geistiger und/oder mit psychischer Behinderung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewinnung und Begleitung von Betreuern und ehrenamtlich Tätigen für behinderte Menschen; durch die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und/oder psychischer Behinderung aller Altersstufen bedeuten sowie durch Maßnahmen zur Entwicklung, Förderung und/oder Durchsetzung der einfachen Sprache. Auf Antrag und Nachweis sind auch Einzelförderungen unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein möglich.
- Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Erbringung von Kooperationsleistung an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 AO, nämlich die Lebenshilfe Einrichtungen gGmbH, Worms, und die Lebenshilfe Betreuungs- und Beförderungs GmbH, Worms; dies durch Verpachtung und Vermietung von Immobilien, Grundstücken oder Räumen, gegebenenfalls nebst Einrichtung.
- Die Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 S.1, sowie Nr. 3, 4 und 5 AO ist zulässig, insbesondere an die „Lebenshilfe Einrichtungen gGmbH“ mit Sitz in Worms und die „Lebenshilfe Betreuungs- und Beförderungs GmbH“ mit Sitz in Worms.
- Der Verein kann alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Erreichung seiner Zwecke ergreifen, insbesondere auch andere steuerbegünstigte Körperschaften bei der Erreichung gleichartiger Zwecke unterstützen und fördern.
- Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger und/oder psychischer Behinderung werben.
- Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, mit konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Leistungen im Rahmen der üblichen Zweckerfüllung des Vereins bleiben davon unberührt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliederbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- Erbschaften,
- Einnahmen aus Pachtverträgen, Mieten, Darlehen u.ä.,
- sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme bedarf der schriftlichen Bestätigung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Jahres,
- Ausschluss durch den Vorstand.
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. - Tod des Mitgliedes.
- Es wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Wahl von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern,
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- Festlegung der Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr einberufen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Anträge, Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder, die Körperschaften und/oder juristische Personen sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dafür keine andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Die gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer sowie aus drei bis sieben weiteren Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen findet für jedes zu besetzende Amt ein eigener Wahlgang statt, an dem beliebig viele Kandidaten für das zu vergebende Amt teilnehmen können. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit, also mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt. Erlangt kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche im ersten Wahlgang gegenüber den übrigen Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist in diesem Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der in diesem Wahlgang abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollten Elternteil oder Angehörige eines Behinderten sein oder gewesen sein.
- Nicht wählbar sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter von Einrichtungen, an denen der Verein beteiligt ist.
- Der gesamte Vorstand gemäß Ziffer 1 ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen der Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist, teilzunehmen. Er gibt ein beratendes Votum zu den zu beschließenden Punkten vor der jeweiligen Abstimmung an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB ab. Zur Vertretung des Vereins sowie zur Abstimmung in den Gesellschafterversammlungen ist jedoch nur der Vorstand im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
- Der Vorstand im Sinne der Ziffer 1 kann Ausschüsse bilden oder auflösen, welche zu bestimmten Themen Vorlagen für die Beschlussfassung des Vorstandes erstellen. Hierzu kann der Ausschuss auch externe Fachleute hinzuziehen.
§ 9 Beirat
- Zur Beratung des Vorstandes in betriebswirtschaftlichen, sozialpädagogischen und gesellschaftlichen Fragen beruft der Vorstand einen Beirat.
- Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Worms und der Landrat des Kreises Alzey-Worms sind geborene Mitglieder des Beirates, falls sie die Berufung annehmen.
- Die übrigen Mitglieder werden für einen Zeitraum von 3 Jahren berufen.
- Der Beirat tagt in Anwesenheit des Vorstandes im Sinne des § 8 Ziff. 1.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen 1. Vorsitzenden und seine Stellvertreter. § 8 Ziff. 1 S. 5 ff. gelten entsprechend.
- Der Beirat nimmt einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshilfe Worms-Alzey entgegen. Er berät über spezielle Fragen, Probleme und Anliegen der Lebenshilfe und gibt dem Vorstand Entscheidungshilfen.
- Darüber hinaus sind die Beiratsmitglieder stets Botschafter der Lebenshilfe im Sinne der Ziele dieser Satzung sowie des Menschenbildes und der Grundsätze der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung.
- Der Beiratsvorsitzende lädt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zu einem Treffen ein.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., ersatzweise im Falle des Nichtbestehens oder der Nichtanerkennung dieses Vereins als steuerbegünstigt, an den Bundesverband der Lebenshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Stand: 09.11.2023
Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.