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Mit unseren Tipps gut informiert – von Anfang an!

Das Leben mit Behinderung stellt die Betroffenen sowie ihre Familien und ihr nächstes Umfeld ein Leben lang vor besondere Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Dabei tauchen neben den speziellen auch viele generelle Fragen wie diese auf: Welche Hilfsangebote gibt es? Welche finanzielle Förderung kann in Anspruch genommen werden? Wer ist adäquater Ansprechpartner? Bei Fragen wie diesen oder anderen Problemstellungen rufen Sie uns an oder informieren Sie sich durch unsere für Sie zusammengestellten Infos und Tipps.

Wichtige Infos zum BTHG

Ende 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen. Das Gesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern und die bereits seit 2009 für Deutschland verbindlich geltende UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen. Mit dem Gesetz wurde die Abkehr vom bisherigen „Fürsorgesystem“ hin zu einem „modernen Teilhaberecht“ versprochen. Diese Versprechen wurden jedoch nur ansatzweise erreicht. Das neue Gesetz bringt zwar in manchen Bereichen Verbesserungen mit sich, gleichzeitig schränkt es aber die Rechte von Menschen mit Behinderung ein und erfüllt die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nach Auffassung des Paritätischen (die Lebenshilfe Worms ist Mitglied des Paritätischen Gesamtverbandes) nur in Ansätzen. Der Paritätische fordert daher von der nächsten Bundesregierung, Selbstbestimmung und Teilhabe im Sinne der Leitgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention umfassend weiterzuentwickeln. 

Auf dieser Seite werden wir die Umsetzung des Gesetzes begleiten und Sie über aktuelle Entwicklungen, Änderungen und Beispiele aus der Praxis informieren: https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/

Das Gesetz

Das BTHG ist ein Änderungsgesetz, durch welches das Sozialgesetzbuch (SGB) IX "Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung" vollständig neu gefasst wird und zahlreiche weitere Gesetze geändert werden. Das Gesetz  tritt in mehreren Schritten ab 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz versucht nunmehr den Mensch mit Behinderung  in den Mittelpunkt des Geschehens zu rücken. 
Das führt zu weit reichenden Änderungen in der Eingliederungshilfe und an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bringt es einen Paradigmenwechsel dergestalt, dass die heutige Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen aufgehoben wird. Zukünftig wird die Unterscheidung zwischen Fachleistung der Eingliederungshilfe und den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen) die Diskussion maßgeblich bestimmen.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe wurde im Bundesgesetzblatt am 12.12.2019 veröffentlicht und ist damit Inkraft getreten.
Das dazugehörige Gesetzblatt finden Sie hier.

Das Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften wurde im Bundesgesetzblatt am 5.12.2019 veröffentlicht und ist damit Inkraft getreten. 
Das dazugehörige Gesetzblatt finden Sie hier.

Der Bundesrat hat im November 2019 dem  Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BABAbgAnpG) zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Möglichkeit der Teilzeitausbildung erweitert. Lernbeeinträchtigte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen steht dies nach Möglichkeit künftig offen (§ 7a Berufsbildungsgesetz). Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes. Bisher war dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen.
Das dazugehörige Gesetzblatt finden Sie hier.

Mit dem „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ wurden im April 2019 erste Anpassungen des BTHG konkret im SGB IX und XII beschlossen.
Das dazugehörige Gesetzblatt finden Sie hier.

 

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie unter https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/zum-gesetz/

Infos

Hier finden Sie aktuelle Infos und Tipps von uns und unseren Kooperationspartnern.

Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick
Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick
Was ändert sich ab dem 01.01.2021?

Jedes Jahr treten zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Dies war auch am 01.01.2021 der Fall. Im Folgenden sind wichtige Neuregelungen für Menschen mit Behinderung zusammengestellt.

Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe

Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt von 57.330 Euro auf 59.220 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Details dazu finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zum Recht der Eingliederungshilfe. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 SGB IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags ist.

Änderungen bei den Existenzsichernden Leistungen

  • Bei den Existenzsichernden Leistungen erhöhen sich zum 01.01.2021 die Beträge für die jeweiligen Regelbedarfsstufen.
  • Künftig sollen die Regelsätze auch die Verbrauchskosten für Mobiltelefone abbilden.
  • Außerdem erhöht sich die Leistung für Schulbedarfe von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro.
  • Neu gefasst wird unter anderem auch die Regelung über den ernährungsbedingten Mehrbedarf (§ 30 Abs. 5 SGB XII).
    • Nach der Neuregelung wird  – verkürzt gesagt – ein Mehrbedarf für Leistungsberechtigte anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und mehr als in geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen.
    • Dies gilt entsprechend für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen.

Änderungen im Bereich Pflege

Im Bereich Pflege treten die folgenden Neuregelungen in Kraft:

  • Eine neue Vorschrift (§ 150b SGB XI) stellt klar, dass die bis zu 20 Arbeitstage, für die das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe a) genutzt wurde, NICHT auf die zehn Arbeitstage, für die es das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe b) gibt, angerechnet werden.
    • Das bedeutet: Wer wegen der Corona-Krise zuhause bleiben und einen Angehörigen versorgen muss, behält den Anspruch auf die „regulären“ zehn Tage Freistellung gegen Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes.
    • Vorübergehend gibt es somit zwei unterschiedliche Pflegeunterstützungsgeld-Leistungen:
  • a) „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“
    Noch bis zum 31.03.2021 gibt es das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ bzw. Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5d SGB XI – für ein Fernbleiben von bis zu 20 Arbeitstagen aus coronabedingten Gründen.
  • b) „Reguläres Pflegeunterstützungsgeld“
    Das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ nach § 44a Abs. 3 SGB XI wird für eine Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen gezahlt, wenn jemand einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zuhause versorgen muss.
  • Pflegehilfsmittel: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse künftig zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. War eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst beteiligt, muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, teilt die Pflegekasse dies dem Antragsteller mit einer Begründung rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das steht neu in § 40 Abs. 6 SGB XI.
  • Pflegehilfsmittelverzeichnis: Neu ist auch, dass das Pflegehilfsmittelverzeichnis spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fortzuschreiben ist. Abgesehen davon wird eine dreimonatige Frist neu eingeführt, innerhalb welcher über Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel in das Pflegehilfsmittelverzeichnis zu entscheiden ist.
  • GPVG: Mit dem überwiegend zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) ist wegen der Pandemie auch eine neue Beratungsregelung gemäß § 148 SGB XI (rückwirkend zum 01.10.2020) in Kraft getreten. Danach können Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sich bis 31.03.2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz beraten lassen. Die Beratung, die in bestimmten Zeitabständen abgerufen werden muss, um eine Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes zu verhindern, muss bis zum 31.03.2021 also nicht in der Häuslichkeit stattfinden.

Änderungen im Bereich Gesundheit

Im Bereich Gesundheit treten die folgenden Neuregelungen in Kraft:

  • Heilmittelversorgung: Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird die Versorgung mit Heilmitteln für Versicherte unbürokratischer. Heilmittel sind beispielsweise Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie. Alle wichtigen Änderungen haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.
  • Heilmittelerbringer: Ab dem 01.01.2021 werden sich außerdem die Zulassungskriterien für Heilmittelerbringer ändern, also beispielsweise für Logopäden oder Physiotherapeuten (§ 125 Abs. 1 SGB V). Die neuen Zulassungskriterien sind auf Bundesebene in Verträgen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer festgelegt und können künftig auf dieser Seite abgerufen werden.
    • Auch bereits zugelassene Heilmittelerbringer müssen die neuen Kriterien innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verträge anerkennen und erfüllen (§ 124 Abs. 6 SGB V). Ohne die Anerkennung können sie ihre Leistung nicht weiter mit der Krankenkasse abrechnen. Gleiches gilt für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie (Förder-) Schulen und Kitas, die selbst als Heilmittelerbringer zugelassen sind, um die bei ihnen beschäftigten Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten über die Krankenkasse finanzieren zu können.
  • Elektronische Patientenakte: Neu ist auch, dass Krankenkassen ihren Versicherten ab dem 01.01.2021 auf Antrag eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen (§ 342 Abs. 1 SGB V). Die Nutzung ist freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Bestimmte Daten, beispielsweise zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und zu dem elektronischen Medikations- und Notfallplan müssen barrierefrei zur Verfügung stehen. Die Krankenkassen müssen außerdem sicherstellen, dass Versicherte ihre Zugriffs- und Datennutzungsrechte barrierefrei ausüben können.
  • Botendienste: Schließlich wurde die zusätzliche Vergütung für Botendienste durch Apotheken zum 01.01.2021 verstetigt (§ 129 Abs. 5g SGB V). Sie war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie befristet eingeführt worden. Insofern ist damit zu rechnen, dass Apotheken auch weiterhin Medikamente etc. nach Hause liefern werden.

Erhöhung des Kindergelds

Das monatliche Kindergeld ist zum 01.01.2021 um 15 Euro erhöht worden.

  • Für die ersten beiden Kinder beträgt es daher nun 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro,
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.

Verbesserungen im Bereich der steuerlichen Nachteilsausgleiche

Für den Veranlagungszeitraum 2021, also für die im Jahr 2021 erhobene Einkommensteuer, hat der Gesetzgeber verbesserte steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen:

  • Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrags
  • Einführung eines Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3
  • Anhebung des Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 bzw. dem Merkzeichen „H“
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Mehr Informationen zu steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderung haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.

Änderungen im Wohngeldgesetz

Auf Mieter kommen ab 2021 höhere Heizkosten zu. Für Menschen, die Wohngeld beziehen, sieht das Wohngeldgesetz (WoGG) eine Erhöhung um durchschnittlich rund 15 Euro monatlich vor. Es gibt Übergangsvorschriften, die bestimmen, wie auch den Leistungsberechtigten, die schon ein Wohngeld in bestimmter Höhe beziehen, die Erhöhung zugutekommen kann.

Verbesserungen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Hierzu wird die  sogenannte Übungsleiterpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG) erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden.

Hier finden Sie noch mehr Informationen zur Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts durch das Jahressteuergesetz 2020.

MZEB schließt Versorgungslücke

Erwachsene Menschen mit schweren Mehrfachbehinderungen und/oder geistiger Behinderung bedürfen einer behindertengerechten medizinischen Behandlung. Im Sommer 2015 hat es der Bundestag durch die Ergänzung des SGB V um den Paragrafen 119c ermöglicht, Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) zu eröffnen, um diesen Patienten eine angemessene Versorgung zukommen zu lassen.

Was ist ein MZEB?

Ein MZEB ist eine Spezialambulanz für Erwachsene ab 18 Jahren mit geistigen und/oder komplexen Mehrfachbehinderungen. Die Versorgung geschieht in Abstimmung mit den niedergelassenen Ärzten. Für die Betreuung der Patienten steht eine umfassende medizinische und therapeutische Expertise zur Verfügung – so arbeiten in den Spezialambulanzen MZEBs interdisziplinäre Teams bestehend aus Ärzten, Psychologen, Pflegern, Therapeuten und dem Sozialdienst Hand in Hand. Multiprofessionalität in der Behandlung von Menschen mit komplexen Behinderungen ist in jedem Alter ein „Muss“. Nur so kann es gelingen, Unter-, Über- oder Fehlversorgungen zu vermeiden, Komplikationen frühzeitig aufzudecken oder zu vermeiden und flexibel auf Änderungen des Gesundheitszustands zu reagieren.

Wo ist das nächste MZEB?

Das nächstgelegene und zugleich dienstälteste MZEB in Rheinland-Pfalz befindet sich in Mainz. Mit der Realisierung des Mainzer MZEB neben dem Sozialpädiatrischen Zentrum bietet die Mainzer Klinik die Möglichkeit, Kinder und Jugendlichen mit komplexen Behinderungen, die zuvor bereits über viele Jahre durch die dortigen Teams betreut wurden, auch ins und im Erwachsenenalter zu begleiten.

Die Mainzer Klinik kooperiert nicht nur eng mit anderen Kliniken, sondern auch mit Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Berufsbildungswerken, Wohneinrichtungen sowie anderen Institutionen.

Angebote des Mainzer MZEB

Multiprofessionelles Team
· Ärztlicher Dienst
· Psychologischer Dienst
· Gesundheits- und Krankenpflege
· Physiotherapie
· Ergotherapie
· Logopädie
· Sozialdienst
· Hilfsmittelberatung/-Versorgung

Zusatzangebote
· Sonographie
· Laboruntersuchungen
· Neurophysiologische Diagnostik (EEG, Evozierte Potenziale, Neurographie)
· Orthopädiesprechstunde, Orthesensprechstunde
· Botoxsprechstunde

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns oder direkt an das Team des Mainzer MZEB

Ansprechpartner in Mainz
Anmeldung und Terminkoordination
Telefon (0 61 31) 3 78-21 23
Telefax (0 61 31) 3 78-28 12

Weitere Informationen sowie den Anmeldebogen finden Sie auf:
www.rheinhessen-fachklinik-mainz.de

oder im Downloadbereich

Zusätzliche zahnärztliche Versorgungsangebote

Welche zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen stehen gesetzlich Versicherten mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung zu?
Neue Broschüre informiert über Versorgung zu Hause, in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen

Berlin, 6. Januar 2020 – Die Mundgesundheit ist für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung sehr wichtig. Das gilt besonders dann, wenn Betroffene nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, für ihre Mundgesundheit selbständig und eigenverantwortlich zu sorgen. Gesunde Zähne, Zahnfleisch und intakter Zahnersatz bedeuten schließlich viel mehr als Funktionalität beim Essen und Sprechen. Auch der allgemeine Gesundheitszustand und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden durch die Mundgesundheit erheblich beeinflusst. Das bedeutet Lebensqualität.

Die neue Broschüre „Zusätzliche zahnärztliche Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung“ informiert über spezielle zahnärztliche Leistungen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden – in der Zahnarztpraxis, aber bei Bedarf auch in der Wohnung der Patienten, einer Wohngemeinschaft oder in einer Pflegeeinrichtung. Herausgeben wird die Broschüre gemeinsam von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa).

Zusätzliche zahnärztliche Leistungen
Neben den regelhaften Vorsorgeuntersuchungen können Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung zusätzliche zahnärztliche Leistungen beanspruchen, die von den gesetzlichen Krankenkassen einmal im Kalenderhalbjahr übernommen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über richtige Zahn- und Mundpflege und die Entfernung von Zahnstein. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen zu senken sowie die Mundgesundheit der Betroffenen zu erhalten und zu verbessern.

Schwerpunkt bei zahnärztlicher Prävention
Der Schwerpunkt der zusätzlichen ambulanten und stationären Leistungen liegt bei zahnärztlicher Prävention, also der Vorbeugung von Krankheiten. Patienten, Angehörige und Pflegekräfte können sich mit der Broschüre unter anderem über die aufsuchende Versorgung zuhause sowie im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Praxen und Pflegeeinrichtungen informieren. Sie erfahren, wo die Leistungen in Anspruch genommen werden und wie Pflegekräfte und Angehörige einbezogen werden können. So ist die aufsuchende zahnärztliche Versorgung auch in Einrichtungen möglich, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, wie etwa in Werkstätten. Zudem wird erläutert, welche Behandlungen vor Ort möglich sind und wann der Transport in eine Praxis erforderlich ist. Auch gesetzliche Regelungen zu Krankenfahrten und -transporten im Falle einer Behandlung in der Zahnarztpraxis werden verständlich dargestellt.

Hier kommen Sie zur Broschüre.

Recht & Ratgeber

Es gibt eine Vielzahl nationaler und internationaler Regelungen, in denen Rechte von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen festgeschrieben sind. Die Fülle an gesetzlichen Regelungen macht es einem juristischen Laien jedoch schwer, einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage zu erlangen. Auch die praktische Durchsetzung der eigenen Rechte ist oft kräftezehrend und fordert nicht selten viel bürokratischen Aufwand.

Die Lebenshilfe Worms unterstützt Sie in allen Rechtsfragen und bietet Ihnen hier zusätzlich ein paar nützliche Informationen und Links.

Links
  • Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm)
    www. bvkm.de
Allgemeine Rechtstipps
Bundesteilhabegesetz (BTHG), Pflegestärkungsgesetz (PSG) und Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)
Infos zum Werkstattrat und zur Frauenbeauftragten
Publikationen
Buchtipps
Werkstatt
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rat-Geber für Menschen mit Behinderungen in Leichter Sprache,
    Bestell-Nr: A 749, publikationen [at] bundesregierung.de, www.bmas.de
  • Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz: Landes-Aktions-Plan für Rheinland-Pfalz, Es geht um die Rechte von Menschen mit Behinderung, Leben wie alle – mittendrin von Anfang an, in Leichter Sprache, www.msagd.rlp.de
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Assistenz und Unterstützung bei Selbstvertreter(inne)n, in Leichter Sprache,
    ISBN 978-3-88617-564-2, bundesvereinigung [at] lebenshilfe.de, www.lebenshilfe.de
  • Verein der Werkstatt-Räte Deutschland e.V., Die neue WMVO –Was ist neu für Werkstatt-Räte?, in Leichter Sprache, info [at] bvwr.de, www.werkstattraete-deutschland.de

Tagesförderstätte

  • „Inklusive Arbeit“ Das Recht auf Teilhabe an der Arbeitswelt auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, von Heinz Becker, 2016, Beltz Juvena Verlag , ISBN-13: 9783779933793

 

Links

Hier finden Sie interessante, nützliche und hilfreiche Links.



Dachverbände/Institutionen/Einrichtungen der Behindertenhilfe

 

 
WIR für Menschen mit Beeinträchtigung
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