Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick

Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick
Was ändert sich ab dem 01.01.2021?

Jedes Jahr treten zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Dies war auch am 01.01.2021 der Fall. Im Folgenden sind wichtige Neuregelungen für Menschen mit Behinderung zusammengestellt.

Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe

Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt von 57.330 Euro auf 59.220 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Details dazu finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zum Recht der Eingliederungshilfe. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 SGB IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags ist.

Änderungen bei den Existenzsichernden Leistungen

  • Bei den Existenzsichernden Leistungen erhöhen sich zum 01.01.2021 die Beträge für die jeweiligen Regelbedarfsstufen.
  • Künftig sollen die Regelsätze auch die Verbrauchskosten für Mobiltelefone abbilden.
  • Außerdem erhöht sich die Leistung für Schulbedarfe von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro.
  • Neu gefasst wird unter anderem auch die Regelung über den ernährungsbedingten Mehrbedarf (§ 30 Abs. 5 SGB XII).
    • Nach der Neuregelung wird  – verkürzt gesagt – ein Mehrbedarf für Leistungsberechtigte anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und mehr als in geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen.
    • Dies gilt entsprechend für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen.

Änderungen im Bereich Pflege

Im Bereich Pflege treten die folgenden Neuregelungen in Kraft:

  • Eine neue Vorschrift (§ 150b SGB XI) stellt klar, dass die bis zu 20 Arbeitstage, für die das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe a) genutzt wurde, NICHT auf die zehn Arbeitstage, für die es das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ (siehe b) gibt, angerechnet werden.
    • Das bedeutet: Wer wegen der Corona-Krise zuhause bleiben und einen Angehörigen versorgen muss, behält den Anspruch auf die „regulären“ zehn Tage Freistellung gegen Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes.
    • Vorübergehend gibt es somit zwei unterschiedliche Pflegeunterstützungsgeld-Leistungen:
  • a) „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“
    Noch bis zum 31.03.2021 gibt es das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld“ bzw. Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5d SGB XI – für ein Fernbleiben von bis zu 20 Arbeitstagen aus coronabedingten Gründen.
  • b) „Reguläres Pflegeunterstützungsgeld“
    Das „reguläre Pflegeunterstützungsgeld“ nach § 44a Abs. 3 SGB XI wird für eine Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen gezahlt, wenn jemand einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zuhause versorgen muss.
  • Pflegehilfsmittel: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse künftig zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. War eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst beteiligt, muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, teilt die Pflegekasse dies dem Antragsteller mit einer Begründung rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das steht neu in § 40 Abs. 6 SGB XI.
  • Pflegehilfsmittelverzeichnis: Neu ist auch, dass das Pflegehilfsmittelverzeichnis spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fortzuschreiben ist. Abgesehen davon wird eine dreimonatige Frist neu eingeführt, innerhalb welcher über Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel in das Pflegehilfsmittelverzeichnis zu entscheiden ist.
  • GPVG: Mit dem überwiegend zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) ist wegen der Pandemie auch eine neue Beratungsregelung gemäß § 148 SGB XI (rückwirkend zum 01.10.2020) in Kraft getreten. Danach können Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sich bis 31.03.2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz beraten lassen. Die Beratung, die in bestimmten Zeitabständen abgerufen werden muss, um eine Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes zu verhindern, muss bis zum 31.03.2021 also nicht in der Häuslichkeit stattfinden.

Änderungen im Bereich Gesundheit

Im Bereich Gesundheit treten die folgenden Neuregelungen in Kraft:

  • Heilmittelversorgung: Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird die Versorgung mit Heilmitteln für Versicherte unbürokratischer. Heilmittel sind beispielsweise Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie. Alle wichtigen Änderungen haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.
  • Heilmittelerbringer: Ab dem 01.01.2021 werden sich außerdem die Zulassungskriterien für Heilmittelerbringer ändern, also beispielsweise für Logopäden oder Physiotherapeuten (§ 125 Abs. 1 SGB V). Die neuen Zulassungskriterien sind auf Bundesebene in Verträgen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer festgelegt und können künftig auf dieser Seite abgerufen werden.
    • Auch bereits zugelassene Heilmittelerbringer müssen die neuen Kriterien innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verträge anerkennen und erfüllen (§ 124 Abs. 6 SGB V). Ohne die Anerkennung können sie ihre Leistung nicht weiter mit der Krankenkasse abrechnen. Gleiches gilt für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie (Förder-) Schulen und Kitas, die selbst als Heilmittelerbringer zugelassen sind, um die bei ihnen beschäftigten Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten über die Krankenkasse finanzieren zu können.
  • Elektronische Patientenakte: Neu ist auch, dass Krankenkassen ihren Versicherten ab dem 01.01.2021 auf Antrag eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen (§ 342 Abs. 1 SGB V). Die Nutzung ist freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Bestimmte Daten, beispielsweise zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und zu dem elektronischen Medikations- und Notfallplan müssen barrierefrei zur Verfügung stehen. Die Krankenkassen müssen außerdem sicherstellen, dass Versicherte ihre Zugriffs- und Datennutzungsrechte barrierefrei ausüben können.
  • Botendienste: Schließlich wurde die zusätzliche Vergütung für Botendienste durch Apotheken zum 01.01.2021 verstetigt (§ 129 Abs. 5g SGB V). Sie war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie befristet eingeführt worden. Insofern ist damit zu rechnen, dass Apotheken auch weiterhin Medikamente etc. nach Hause liefern werden.

Erhöhung des Kindergelds

Das monatliche Kindergeld ist zum 01.01.2021 um 15 Euro erhöht worden.

  • Für die ersten beiden Kinder beträgt es daher nun 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro,
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.

Verbesserungen im Bereich der steuerlichen Nachteilsausgleiche

Für den Veranlagungszeitraum 2021, also für die im Jahr 2021 erhobene Einkommensteuer, hat der Gesetzgeber verbesserte steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen:

  • Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrags
  • Einführung eines Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3
  • Anhebung des Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 bzw. dem Merkzeichen „H“
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Mehr Informationen zu steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderung haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.

Änderungen im Wohngeldgesetz

Auf Mieter kommen ab 2021 höhere Heizkosten zu. Für Menschen, die Wohngeld beziehen, sieht das Wohngeldgesetz (WoGG) eine Erhöhung um durchschnittlich rund 15 Euro monatlich vor. Es gibt Übergangsvorschriften, die bestimmen, wie auch den Leistungsberechtigten, die schon ein Wohngeld in bestimmter Höhe beziehen, die Erhöhung zugutekommen kann.

Verbesserungen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Hierzu wird die  sogenannte Übungsleiterpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 S. 1 EStG) und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG) erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden.

Hier finden Sie noch mehr Informationen zur Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts durch das Jahressteuergesetz 2020.

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